Fliegender Gerichtsstand

 

Grundgesetz Art 101

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

...

Bundesregierung lässt trotz Grundgesetz Artikel 101 die Bürgerinnen und Bürger mittels fliegendem Gerichtsstand zwangsweise fliegen.
 
Schluss mit der Sondergerichtsbarkeit - Fliegenden Gerichtsstand verbieten!

 

 

 

Peter Thiel nach der Landung auf dem Kaiser-Wilhelm-Flughafen am Amtsgericht Hamburg.

 

Weiterflug mittels Fliegendem Gerichtsstand zu Richter Führer - Richter am Landgericht Hamburg - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg. Richter Führer hat bei einem Streitwert unter 600 € immer recht - das nennt man dann Rechtsstaat. Und wer nicht an den Rechtsstaat glaubt, hat Chancen Bundespräsident zu werden oder im Verließ zu enden. Darf man sich zur Zeit noch aussuchen.

 

 

 

 

Besser als gerührt sein ist: sich rühren,

denn kein Führer führt aus dem Salat!

                                             Bertolt Brecht

 

 

 

 

 

Abschaffung Fliegender Gerichtsstand

Diskussion des Antrages im Wiki der Piratenpartei 

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/fliegender_gerichtsstand

 

 

 

Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes

Die Piratenpartei beschließt:

I. Die Zeitdauer der Möglichkeit der Geltendmachung eines Urheberrechtes wird von derzeit 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (§64 UrhG), auf 20 Jahre ab Registrierung der Schöpfung im Urheberregister verkürzt.

II. Das durch die Rechtsprechung entwickelte sogenannte "Recht der kleinen Münze" wird abgeschafft. [2]

Durch das Gesetz wird klargestellt, dass für persönliche geistige Schöpfungen mit geringer schöpferischer Ausdruckskraft(sogenannte kleine Münze) kein Urheberrecht gewährt wird. Sätze wie "Für die derzeitige Misere im Bereich des Urheberrechtes sind die Altparteien CDU, CSU, FDP und SPD maßgeblich verantwortlich und sollten daher nicht mehr gewählt werden", sind mit Abschaffung des "Recht der kleinen Münze" urheberrechtlich nicht geschützt und können von jedermann zustimmungs- und kostenfrei verwendet werden.

III. Durch das Gesetz wird klargestellt, dass ein urheberrechtlicher Schutz nur für persönliche geistige Schöpfungen gewährt werden kann, die aus der Masse des alltäglichen Schaffens herausragen.

Vergleiche hierzu:

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)." BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07 Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43 (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07)

 

IV. Durch das Gesetz wird klargestellt, dass auf tagesaktuelle Ereignisse gerichtete Nachrichten, wie etwa Agenturmeldungen von AFP und dapd ein urheberrechtlicher Schutz von maximal einem Monat gewährt wird. Danach können diese auf das aktuelle Tagesgeschehen gerichteten Meldungen von jedermann kostenfrei genutzt werden.

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http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht

 

 

 


Klage nur noch am Sitz des Abgemahnten?
Bundesrat regt Aufhebung des „fliegenden Gerichtsstandes“ an.

Im Zuge eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zu Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Bundesrat beraten und regt in seiner Stellungnahme eine Prüfung an, ob die Möglichkeit des sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ aufgehoben oder eingeschränkt werden kann (Stellungnahme des Bundesrates vom 06.03.2015, BR-Drs. 26/15).

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https://www.internetrecht-rostock.de/abschaffung-fliegender-gerichtsstand.htm

 

Stellungnahmedes BundesratesEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzesgegen den unlauteren Wettbewerb

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http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0001-0100/26-15%28B%29.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

 

HERBSTKONFERENZ
am 17. November 2016 in Berlin
Beschluss
der Ministerinnen und Minister

TOP I.7: „Fliegender Gerichtsstand“ (§ 14 Absatz 2 Satz 1 UWG)
Berichterstattung: Brandenburg

1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass die Vorschrift
des § 14 Absatz 2 Satz 1 UWG zum „fliegenden Gerichtsstand“ aufgrund der fortschreitenden
Digitalisierung der Wirtschaft einer Überprüfung bedarf. Die dieser Vorschrift
ursprünglich zugrundeliegende Erwägung, dass am Begehungsort die Aufklärung
sachnäher und kostengünstiger erfolgen könne, trifft bei wettbewerbswidrigen
Handlungen im Internet nur noch eingeschränkt zu. Stattdessen öffnet die bisherige
Regelung die Möglichkeit des „forum shopping“ und macht den Gerichtsstand kaum
vorhersehbar.

2. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz und
für Verbraucherschutz unter Einbeziehung der Länder um Prüfung, ob vor diesem
Hintergrund eine gesetzliche Änderung geboten erscheint, mit der die Möglichkeit des
„fliegenden Gerichtsstands“ eingeschränkt wird. Sie bitten zudem darum, in die Unter-
suchung auch andere betroffene Rechtsgebiete, wie den gewerblichen Rechtsschutz,
das Presse- und Äußerungsrecht und das Urheberrecht, einzubeziehen.

https://mdjev.brandenburg.de/media_fast/6228/top_i.7_-_fliegender_gerichtsstand_herbstkonferenz.pdf

 

 

Hamburgs grüner Justizsenator Dr. Till Steffen erklärt:

„In diesem Gesetz steckt der Teufel im Detail. Ohne Not verbindet Justizministerin Barley das Abmahnwesen mit der Aufgabe des fliegenden Gerichtsstands. Damit wird eine sehr gut funktionierende Gerichtsstruktur zerschlagen." (12.09.2018)

So sind sie die Grünen, heulen mit den Wölfen, wenn es um die Futtertröge geht, an denen sich diverse Rechtsanwaltskanzleien den Bauch vollschlagen, bis ihnen die Scheiße grün aus dem Arsch kommt. Von Hamburg aus - einer Hochburg der Abmahnindustrie - wird ganz Deutschland mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen überzogen, am Amtsgericht Hamburg und am Landgericht Hamburg wird der passende juristischen Boden dafür bereitgestellt - selbstverständlich "Im Namen des Volkes", kein Volk war jemals an diesen bieden Amtsgerichten eingeladen, seine Meinung kund zu tun, der grüne Innensenator gibt politische Rückendeckung. Selten war einem so übel.

 

 

 

Die hier aufgeführten Informationen stehen zu Ihrer freien Verfügung.

Eine Weiterverbreitung ist erlaubt und erwünscht.

Peter Thiel, Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF)

 

 

 

 

 

Schlüsselwörter

AFP, Agence France-Presse GmbH, Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgericht Hamburg, Andreas Krieger - Geschäftsführer AFP, Cord Dreyer - Geschäftsführer dapd nachrichtenagentur GmbH, dapd nachrichtenagentur GmbH, dapd nachrichten GmbH, fliegender Gerichtsstand, Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg, Hamburger Modell, Informationsfreiheit, Internetüberwachung, Klassische Schweinepest, KSP, KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landgericht Hamburg, Lohmann - Richter am Amtsgericht Hamburg, N. Clemens Wortmann - Geschäftsführer AFP, Piratenpartei, Rechtsanwalt Dr. Peter C. Richter, Rechtsanwalt Dr. Tobias Röhnelt, Rechtsanwältin Friedrich, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung, Dr. Martin Vorderwülbecke - Geschäftsführer dapd nachrichtenagentur GmbH

 

 

 

 

Schallende Ohrfeige für den Fliegenden Gerichtstand

Amtsgericht Hamburg - 23a C 311/13 - Beschluss vom 03.09.2013 - Verlag der Tagesspiegel GmbH, ... Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ... gegen ... 13409 Berlin: "Das Gericht weist darauf hin, dass auf Grund zwischenzeitlich erfolgter vertiefter Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit urheberrechtlicher Streitigkeiten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg bestehen: ... ."

Während die 3. Kammer des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht - Richterin Lübbe-Wolff, Richter Huber, Richterin Kessal-Wulf die Zeit verschläft, ändert die couragierte Amtsrichterin Kauffmann die bisherige üble und KSP-freundliche Rechtsprechung am Amtsgericht Hamburg und verweist den über die KSP in Hamburg klagenden Berliner Tagesspiegel an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

 

 

 

Bitte beachten Sie auch meine umfangreichen Ausführungen zur Internetüberwachung durch die AFP - Agence France-Presse GmbH, die dapd nachrichten GmbH, die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und deren Haus- und Hofgericht dem Amtsgericht Hamburg.

Internet überwachen und damit Geld verdienen. Über die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg und deren seltsame Kunden: Agence France-Presse GmbH und dapd nachrichten GmbH

AFP - Agence France-Presse GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

dapd nachrichten GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung

 

 

 

 

 

Zivilprozessordnung

§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__32.html

 

 

 

Der "Fliegende Gerichtsstand" wird abgeschafft

Die Piratenpartei beschließt:

Der sogenannte "Fliegende Gerichtsstand" nach §32 ZPO wird abgeschafft.

https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2714.html

 

 

 

 

 

Wahnsinn

 

Sind auch Sie betroffen vom Wahnsinn des "Fliegenden Gerichtsstandes"? 

Dann zögern Sie nicht lange. Hilfe zur Selbsthilfe.

Jetzt Mitglied werden:

www.piratenpartei.de

 

 

 

 

Informationen zum "Fliegenden Gerichtsstand"?

 

Kontaktieren Sie mich:

 

Peter Thiel

Funk: 0177.6587641

 

Mail: info@fliegender-gerichtsstand.de

Internet: www.fliegender-gerichtsstand.de

 

 

Oder auch:

Internet: www.peterthiel.de

 

 

 

Der Fliegende Gerichtsstand - ein Ausnahmegericht?

Hat der Gesetzgeber mit dem "Fliegenden Gerichtsstand" ein durch Grundgesetz Artikel 101 verbotenes Ausnahmegericht geschaffen? Wir meinen, ja. Denn mit dem Konstrukt des "Fliegenden Gerichtsstands" hat der Gesetzgeber der Willkür bei der Auswahl des Richters durch den Kläger Tür und Tor geöffnet. 

Ob man am Amtsgericht in Hamburg klagt - unter Richter Führer bezüglich der Bedienung eines Fliegenden Gerichtsstandes zu trauriger Berühmtheit gelangt - oder am Amtsgericht Passau. Alles eine Soße, suchen Sie sich als Kläger einfach aus, welches Gericht ihnen genehm erscheint. Nächstens bietet der Gesetzgeber auch noch mehrere Hundert Staatsbürgerschaft an, die Hamburger Staatsbürgerschaft, die Görlitzer Staatsbürgerschaft oder auch die Krefelder Staatsbürgerschaft. Womöglich wird auch die Reichsbürgerschaft gestattet, so dass dann jeder nach seiner Fasson leben kann. Wenn man dieser Logik folgt, könnte man gleich auch noch das Richteramt für Personen beliebiger Ausbildung öffnen oder auch gleich die allgemeine Anarchie und Gesetzlosigkeit ausrufen.

Die mit dem "Fliegenden Gerichtsstand" geschaffene Möglichkeit eines Ausnahmegerichts schafft weitere Merkwürdigkeiten, die mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren sind. Wird man etwa von der Nachrichtenagentur AFP wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen verklagt und bedient sich diese zur Geltendmachung ihrer Forderung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die ihren Sitz nur wenige Hundert Meter vom Amtsgericht Hamburg entfernt hat, so wird die KSP regelmäßig ihre Klage beim Amtsgericht Hamburg einreichen, womöglich sitzt man zur Mittagspause sogar im gleichen Restaurant und hält mit der werten Richterschaft einen kleinen Plausch. 

Wohnt der Beklagte in Berlin und hat wegen geringem Einkommen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so entsteht für ihn unweigerlich ein Problem, wenn er beantragt, dass das Verfahren an das in Berlin für Urheberrechtssachen zuständige Amtsgericht Charlottenburg abgegeben wird. Schon zu diesem Zeitpunkt muss er der Klage qualifiziert widersprechen, da er nicht sicher sein kann, ob das Amtsgericht Hamburg nicht doch das Verfahren an sich reißt und eine Entscheidung trifft. Qualifiziert widersprechen kann er als rechtsunkundiger Bürger in der Regel nur über einen Rechtsanwalt. Diesen müsste er nun entweder in Berlin beauftragen oder in Hamburg. Da er aber nicht weiß, vor welchem Gericht das Verfahren schließlich landen wird, wird er zu 50 Prozent den Anwalt am falschen Ort ausgesucht haben. Hat er einen Hamburger Anwalt genommen, muss dieser gegebenenfalls zum Gerichtstermin nach Berlin fahren. Hat er einen Berliner Anwalt genommen, muss dieser gegebenenfalls zum Gerichtstermin nach Hamburg fahren. 

Der Beklagte kann aber auch nicht einfach den Anwalt wechseln, wenn er erfährt, dass nun genau das Gericht am anderen Standort sich für zuständig erklärt, denn er bekommt - wenn überhaupt - die Prozesskostenhilfe lediglich ein einziges Mal gewährt. So wird er aber Mühe haben, überhaupt einen Anwalt zu finden, denn die Anwälte riskieren bei unklarem Gerichtsstand, dass sie einen weiten Reiseweg auf sich nehmen müssen und dafür keine gesonderte Vergütung und auch keine Erstattung der Fahrtkosten erhalten, da die Gerichtskasse darauf achten, dass nur die Kosten erstattet werden, die anfallen würden, wenn der Anwalt aus dem Gerichtsbezirk käme wo das Verfahren schließlich auch stattfindet.

 

 

 

 

 

 

Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest

Herzlich Willkommen beim Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP). 

Der Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) hat 121 Mitglieder (Stand 22.04.2021), die sich der Bekämpfung der gefährlichen Seuche verschrieben haben. Auch Karl Lauterbach (SPD) hat sich dem Kampf gegen gefährliche Krankheiten wie der Klassischen Schweinepest verschrieben, das macht Mut, dass wir das gefährliche Virus besiegen. Nur Fliegen ist schöner.

Durch die Verbreitung des Fliegenden Gerichtsstandes tritt die Klassischen Schweinepest sehr oft in Hamburg auf und wird daher auch die Hamburger Krankheit genannt. Zur Eindämmung der gefährlichen Seuche soll der Fliegende Gerichtsstand daher nach Nordkorea ausgewiesen werden, auf dass er dort sein böses Werk an bösen Diktatoren austoben mag.

 

 

Klassische Schweinepest (KSP)

Die klassische Schweinepest (KSP) (auch Europäische Schweinepest (ESP), Swine Fever, Hog Cholera) ist seit 1833 als Infektionskrankheit bekannt. Diese Virusinfektion tritt mit Ausnahme Nordamerikas, Australiens und Neuseelands weltweit auf. Sie zählt zu den gefährlichsten Schweinekrankheiten überhaupt und ist bis heute schwer kontrollierbar und nicht getilgt. Die Schweinepest gilt als Tierseuche und ist anzeigepflichtig. Die Bekämpfung nach Ausbruch erfolgt grundsätzlich nach der Schweinepestverordnung durch die Veterinärbehörden. Die klassische Schweinepest ist von der Afrikanischen Schweinepest abzugrenzen.

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http://de.wikipedia.org/wiki/Klassische_Schweinepest

 

 

Nationales Referenzlabor für Klassische Schweinepest (KSP)

Institut für Virusdiagnostik

Die Klassische Schweinepest (KSP) ist eine weltweit vorkommende, verlustreiche Tierseuche mit großer handelspolitischer und ökonomischer Relevanz. Sie zählt zu den international anzeigepflichtigen Erkrankungen.

http://www.fli.bund.de/de/startseite/institute/institut-fuer-virusdiagnostik/referenzlabore/nrl-fuer-ksp.html

 

 

Ganz Deutschland im KSP-Fieber könnte man humorvoll sagen, wenn es sich nicht um eine so ernste Angelegenheit für die Volksgesundheit handeln würde.

Die Klassische Schweinepest (abgekürzt KSP) sollte nicht verwechselt werden mit der Hamburger Kanzlei KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, grad wie ein Schweineohr im Schweinestall nicht mit einem Schweineohr beim Bäcker verwechselt werden sollte. Beißen Sie mal in beide Schweineohren hinein und sie werden den Unterschied bemerken. Das eine Schweineohr quiekt und das andere Schweineohr schweigt. Wir lieben Schweineohren. Jedem Deutschen sein Schweineohr, daher stoppt die Klassische Schweinepest (KSP).

 

 

Wo aber Gefahr ist, wächst

Das Rettende auch.

                      Hölderlin

 

 

Zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) ist daher die Gründung eines gemeinnützigen Vereins mit dem Namen "Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest - KSP e.V." geplant.

Der Verein soll seinen Sitz in Hamburg in der Kaiser-Wilhelm-Straße 40 nehmen. Bekanntlich war Kaiser Wilhelm stockreaktionär. Zwei unserer zentralen Forderungen lauten daher:

 

1. Wir wollen unseren Kaiser Wilhelm wieder haben.

2. Das Amtsgericht Hamburg soll den Ehrenamen Kaiserliches Amtsgericht "Kaiser Wilhelm" erhalten.

 

Der Verein widmet sich der Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) und der Wiederherstellung des Kaisertums in Deutschland unter der bewährten Führung von Kaiser Wilhelm. 

Insbesondere zählt dazu die breitenwirksame Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren der Klassischen Schweinepest (KSP). 

Die Bevölkerung, der Bundestag, die Bundesregierung und Politiker/innen aller politischen Couleur werden auf die mit der Klassischen Schweinepest (KSP) verbundenen ernsten Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland aufmerksam gemacht.

Zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit vor den Gefahren der Klassischen Schweinepest sollen öffentlichkeitswirksame Aktionen vorbereitet und durchgeführt werden, die auch in den Medien breiten Raum finden.

Hier sind insbesondere originelle Demonstrationen, Mahnwachen und öffentlichkeitswirksame Aufklärungsveranstaltungen vor den Berliner Zentralen der Nachrichtenagentur AFP - Agence France-Presse GmbH, der dapd nachrichtenagentur GmbH, der dpa und der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg geplant, damit auch diese flächendeckend in Deutschland operierenden Unternehmen die Gefahren der Klassischen Schweinepest für die Volksgesundheit in Deutschland erkennen und sich ihrer Verantwortung im Kampf gegen die Klassischen Schweinepest bewusst werden.

Auch vor dem Amtsgericht Hamburg sollen ordnungsgemäß angemeldete Demonstrationen und Mahnwachen stattfinden.

Es sollen Besuche öffentlicher Verhandlungen mit dem Streitgegenstand "Urheberrecht" an deutschen Amts- und Landgerichten durchgeführt werden, um so die Richter kennenzulernen, die mit eiserner Faust das deutsche Urheberrecht und sogenannte "Rechteverwerter" wie dapd, AFP und dpa gegen Liberalisierungs- und Demokratisierungstendenzen verteidigen. Die Öffentlichkeit kann so über inkompetentes Agieren von Richtern informiert werden. 

Sicher besonders von Interesse für alle Menschen, die Spitzenleistungen lieben, die Verhandlungen von Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg. Einem der besten deutschen Richter, die das Amtsgericht Hamburg seit seiner mutmaßlichen Gründung im Jahr 845 je gesehen hat.

 

Interessenten für die Mitarbeit im "Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP)" melden sich bitte unter: info@system-familie.de

Der Termin der Gründungsversammlung des "Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP)" wird rechtzeitig bekannt gegeben. Mundschutz und Desinfektionsmittel sind zur Gründungsversammlung bitte selbst mitzubringen. Wegen der akuten Ansteckungsgefahr mit der Klassischen Schweinepest wird dringend gebeten, auf Hände schütteln und küssen zu verzichten.

 

Im Namen des Initiativkomitees

Peter Thiel

www.system-familie.de/ksp.htm

 

 

 


 

 

17. Mai 2012

Experiment zum fliegenden Gerichtsstand

Vor einem Jahr hat ein Mandant von mir mit dem Landgericht Hamburg ein lustiges Experiment veranstaltet: Wo kriegt man die billigste Zensurverfügung?

Weil die aktuellen Bemühungen des Gesetzgebers, den fliegenden Gerichtsstand einzuschränken, leider das Presserecht ausnehmen, hole ich das Experiment aus meinem Giftschrank. Weiter bei TELEPOLIS.

http://www.kanzleikompa.de/category/fliegender-gerichtsstand/

 

 

Rechtsanwalt

Markus Kompa

Marientalstr. 58

48149 Münster

Tel.: 0251- 1620549

Fax: 0251- 1620546

info @ kanzleikompa.de

http://www.kanzleikompa.de/impressum/

 

 

Experiment zum fliegenden Gerichtsstand

Markus Kompa 17.05.2012

Wo bekommt man am leichtesten presserechtliche Unterlassungsverfügungen?

Ein Blogger, der seit Jahren das Treiben von Sekten usw. dokumentiert, hatte ausgiebig Erfahrung mit einstweiligen Unterlassungsverfügungen des Landgerichts Hamburg gesammelt, das sich dank fliegendem Gerichtsstand deutschlandweit für örtlich zuständig hält. Letztes Jahr drehte der genervte Blogger den Spieß um und nahm selbst einen hartnäckigen Abmahner auf Unterlassung in Anspruch. Er nutzte diese Gelegenheit gleichzeitig auch für ein Experiment, in dem er mit einem gleichlautenden Antrag vier Gerichte durchtestete und so eine Peergroup zu den Hamburger Richtern bildete. Würde andernorts eine presserechtliche Unterlassungsverfügung auch so billig zu haben sein?

...

Durch eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands auch im Presserecht würde man also nicht nur Blogger und Medien vor Hamburger Gängelei schützen, sondern auch zensurfreudige Kläger vor ihrer eigenen Hybris bewahren. Einzelne Amtsgerichte - darunter sogar das Amtsgericht Hamburg - halten den willkürlich fliegenden Gerichtsstand bereits nach geltender Rechtslage für unzulässig. Ein sachlicher Grund, warum man das Presserecht von den geplanten Einschränkungen des fliegenden Gerichtsstands ausnehmen sollte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil ist die Hamburger Pressekammer sogar häufig überlastet, so dass "einstweilige Verfügungsverfahren" durchaus ein halbes Jahr in Anspruch nehmen können. Mit der Abschaffung des willkürlich fliegenden Gerichtsstands im Internet wäre also allen gedient.

Hinweis: Der Autor hat den Blogger bei seinem Experiment anwaltlich vertreten.

http://www.heise.de/tp/artikel/36/36952/1.html

 

 

 

 


 

 

 

OLG Frankfurt verneint fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet 

Posted on 10. Januar 2012 by Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

 

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.02.2011 – Az.: 25 W 41/10) gilt bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet nicht zwangsläufig auch immer der sogenannte fliegende Gerichtsstand, nur weil die Internetseite von überall aus in Deutschland abgerufen werden kann.

...

Anders sahen das erst kürzlich noch die Hamburger Richter in einem von uns vertretenen Fall. Hier wurde, trotz Rüge, der fliegende Gerichtsstand in einem kerngleichen Fall explizit bejaht.

Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M. (1968) vertritt regelmäßig führende Unternehmen, Künstler und Profisportler aus ganz Deutschland. Er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner der Ludwigsburger Kanzlei Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert. Zudem Honorarprofessor an der Merz Akademie Hochschule für Gestaltung, Kunst und Medien in Stuttgart.

http://rechtsportlich.net/?p=857

 

 

 

 

 

Kein „fliegender Gerichtsstand“ bei Klage wegen vermeintlicher Persönlichkeitsverletzung im Internet

Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main - Urteil vom 1.12.2011 - 30 C 1849/11 - 25, veröffentlicht in "Kommunikation & Recht", 2/2012, S. 133-134

 

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 01.12.2011

Az.: 30 C 1849/11 - 25

 

 

Tenor:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die ihm infolge der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts entstanden sein sollen.

Der Kläger ist Mitglied des deutschen Hochadels. Die Beklagte betreibt einen Online-Nachrichtendienst. Dort hat sie den Artikel „Die peinlichsten adligen Deutschlands“ veröffentlicht. Der Artikel ist mit einer Fotografie des Klägers illustriert. Die Veröffentlichung erfolgte ohne Einwilligung des Klägers.

Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 11.05.2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Bildnisveröffentlichung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, die die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2011 vollumfänglich unterzeichnete.

Mit Schreiben vom 12.05.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der durch die Beauftragung seines Rechtsanwalts entstandenen Kosten, die er unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 15.000,00 € auf 1.034,11 € bezifferte.

Die Beklagte hielt mit Antwortschreiben vom 13.05.2011 allenfalls einen Gegenstandswert von 5.000,00 € und die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr für angemessen und sagte den Ausgleich eines insoweit von ihr errechneten Betrags in Höhe von 489,45 € zu. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Der Kläger hält seine Gebührenforderung für berechtigt.

Er beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Rechtsanwalt Herrn Felix D., Frankfurt am Main, von Verbindlichkeiten in Höhe von 833,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält das angerufene Amtsgericht Frankfurt am Main für örtlich nicht zuständig, im Übrigen die Gebührenforderung für übersetzt.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, mit Ausnahme des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 24.10.2011, der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.11.2011 am 04.11.2011 bei Gericht einging.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

Das angerufene Amtsgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Freistellungsanspruch des Klägers örtlich unzuständig.

Gegenstand der Klage ist ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in der Form eines Freistellungsanspruchs von Rechtsanwaltskosten. Der für die Verfolgung dieses Anspruchs von dem Kläger in Anspruch genommene Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO beim Amtsgericht Frankfurt am Main ist nicht gegeben.

Er ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des so genannten „fliegenden Gerichtsstands“ bei im Internet begangenen Rechtsverstößen. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, sondern ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts der unerlaubten Handlung nur dort gegeben sein kann, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az. 4 AR 81/02, abzurufen aus Juris zum Stichwort „fliegender Gerichtsstand“; LG Potsdam, MMR 2001, 833; LG Bremen, ZUM 2001, 257). Damit ergibt sich eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO (nur) an den Orten, in denen sich die behauptete unerlaubte Handlung im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat, mithin zum einen am Wohnort/Geschäftssitz des Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass hier das angeblich urheberrechtswidrige Angebot in das Internet eingestellt worden ist, zum anderen aber auch am Wohnort des Klägers, da er dort das Angebot des Beklagten bestimmungsgemäß aus dem Internet abgerufen und sich demgemäß auch dort in seinem Urheberrecht verletzt gesehen hat (vergleiche OLG Celle, a.a.O.). Im ähnlichen Sinne hat sich das Landgericht Krefeld in einer Entscheidung vom 14.09.2007 geäußert (Az. 1 S 32/07, abzurufen unter Juris), wenn es feststellt, dass einer „Ausuferung des fliegenden Gerichtsstand“ bei im Internet begangenen unerlaubten Handlungen dadurch Einhalt zu geben sei, dass darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Folgerichtig soll nach Auffassung des Landgerichts Krefeld die allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine Rechtsverletzung enthält, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht ausreichen. Mit dem Landgericht Krefeld ist das hier erkennende Gericht der Auffassung, dass einer „uferlosen Ausdehnung“ des „fliegenden Gerichtsstands“ im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt gegeben werden muss. Das hier erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, warum für die urheberrechtswidrige und den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzende Veröffentlichung des inkriminierten Artikels der Beklagten einschließlich eines Fotos des Klägers auf ihrer Internetplattform nach Wahl des Klägers beliebige Gerichtsstände von Flensburg bis Konstanz, von Saarbrücken bis Rostock eröffnet sein sollen, begrenzt lediglich durch die Zahl der vorhandenen Gerichte in Deutschland. Ein hierfür auch nur im Ansatz anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nach Auffassung des hier erkennenden Gerichts nicht erkennbar. Ihm sind andererseits keinerlei Rechte betreffend die Inanspruchnahme der Beklagten abgeschnitten, da ihm mit dem Gerichtsstand des Sitzes der Beklagten und dem Gerichtsstand des eigenen Wohnorts hinreichend Möglichkeiten gegeben sind, Rechtsschutz nachzusuchen. Es ist kein gesetzlich geschütztes oder gar gefordertes Interesse des Klägers erkennbar, sich für die Verfolgung von Rechtsverstößen ein beliebiges Gericht in Deutschland aussuchen zu können. Eine solche Privilegierung der Klägerseite ist außerhalb des Bereichs Rechtsverstöße im Internet nirgendwo gegeben. Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang auch die Überlegung, dass es nicht angängig sein kann, sich durch die Möglichkeit einer „freien Wahl des Gerichtsstands“ bestimmte Gerichte für die Entscheidung bestimmter Rechtsfragen je nach Bereich des Rechtsverstoßes „auszusuchen“ und, je nach dem Ergebnis des gesuchten Rechtsschutzes, das ausgesuchte Gericht wiederholt und dauernd bei Rechtsverstößen gleicher Art in Anspruch zu nehmen oder aber – im Fall als unzureichend bewerteter Rechtssprechungsergebnisse – künftigen Rechtsschutz bei beliebigen anderen Gerichten zu suchen. Die Auswahl des gesetzlichen Richters in das freie Belieben des Klägers zu stellen, ist der Zivilprozessordnung fremd.

Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO „nicht um bloße Zweckmäßigkeitsvorschriften handelt, sondern um Regelungen mit ausgesprochenem Gerechtigkeitsgehalt, die grundsätzlich von einer Begünstigung des Beklagten ausgehen, da der Kläger schon den Vorteil hat, dass er diesem das Ob, Wann und Wie der Klageschrift aufzwingen kann“ ( Urteil des hier erkennenden Gerichts vom 20.10.1998, Aktenzeichen 30 C 1635/98 - 25, abgedruckt in NJW 2000, 1802; Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Auflage, Anm. 2 zu § 12 ZPO; ), mit denen der Gesetzgeber „ eine allgemeine, an der Natur der Sache und dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierte prozessuale Lastenverteilung vorgenommen hat (AG Köln, NJW-RR 1995, 185). Der „favor defensionis“ (BGHZ 88, 335) gebietet, den Beklagten „nicht auch noch zusätzlichen Erschwerungen dadurch auszusetzen, den ihm aufgezwungenen Rechtsstreit an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen“ (Zöller, a.a.O.).

Daher vermag das erkennende Gericht nicht der von der Klägerseite zutreffend zitierten vielfältigen Rechtsprechung zur Frage des „fliegenden Gerichtsstands“ zu folgen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die die Rechtsprechung des fliegenden Gerichtsstands begründenden Entscheidungen des BGH (NJW 1971, 323 und NJW 1977, 1590) zu seinerzeitigen Veröffentlichungen in Zeitungsartikeln erging. Es handelt sich medientechnologisch gesehen hierbei um „prähistorische“ Entscheidungen, die unter den heute gegebenen Möglichkeiten der internetmedialen Verbreitung mit gänzlich anderen Verbreitungs- und Aufmerksamkeitsbesonderheiten so keinen Bestand mehr haben können.

Hoeren (ZRP 2009, 223) weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass das Internet nicht mit Presse oder Fernsehen gleichgesetzt werden kann und bezeichnet in diesem Zusammenhang die „unreflektierte“ Übertragung der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Rechtsverletzungen im Internet zutreffend als „ein Fossil und ein Ärgernis“.

Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass selbst der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (Az. VI ZR 23/09), wenn auch vordergründig zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 32 ZPO, Rechtsgrundsätze entwickelt hat, die eine alsbaldige Änderung der Rechtsprechung zu den „fliegenden Gerichtsständen“ erwarten lassen.

Letztendlich sei nur für den hiesigen Bezirk auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 07.02.2011 (Az. 25 W 41/10, abgedruckt in AfP 2011, 278) verwiesen, in der klargestellt ist, dass „allein die Möglichkeit, dass ein Internetbenutzer im Gerichtsbezirk zufällig auf die betreffende Website stößt und den das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers betreffenden Artikel auffindet, nicht ausreicht, um eine konkrete Eignung zur Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung zu bejahen“.

Dass - nach der noch herrschenden Meinung - der Verzicht auf Abgrenzungskriterien zur wertungskonformen Anwendung des den Kläger begünstigenden Wahlgerichtsstands des § 32 ZPO diesen „zu einem „Selbstbedienungsladen“ der Prozessbevollmächtigten bei persönlichkeitsverletzenden Delikten im Internet verkommen lässt“ (so zugespitzt die Formulierung des Amtsgerichts Charlottenburg in AfP 2010, 86), erfordert ein Gesetzesverständnis von § 32 ZPO, wonach zur Bejahung des § 32 ZPO ein „deutlicher Bezug“ der im Internet erfolgten Rechtsverletzung zu dem in Anspruch genommenen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO vorliegen muss (vergleiche in diesem Sinne die zunehmend kritische Rechtsprechung der Instanzgerichte, etwa Landgericht Mosbach, K&R 2007, 486; Landgericht München I, Urteil vom 21. August 2007, Az. 33 O 3699/07 (Juris); Amtsgericht Luckenwalde, K&R 2007, 344; Amtsgericht Krefeld, K& R 2007, 229; Landgericht Krefeld, AfP 2008, 99; Amtsgericht Frankfurt am Main, MMR 2009, 480).

Der Wohnsitz des Klägers befindet sich in Göttingen, die Beklagte hat ihren Sitz in Berlin. Ein deutlicher Bezug der von der Beklagten im Internet begangenen Rechtsverletzungen zum Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Sinne des § 32 ZPO besteht nicht.

Das angerufene Amtsgericht Frankfurt/Main ist daher örtlich unzuständig.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt/Main schon daraus ergibt, dass Gegenstand der Klage nicht ein Urheberrechtsverstoß bzw. eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als solche ist, sondern lediglich ein Kostenerstattungsanspruch wegen der dem Kläger bei der Verfolgung seiner Rechte entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Insoweit liegt ein bloßer Zahlungsanspruch vor, für den die Grundsätze des „fliegenden Gerichtsstands“ schon deshalb nicht heranzuziehen sind, weil diese (allenfalls) für die Verfolgung der Rechtsverstöße selbst (etwa für einen Unterlassungsanspruch) in Betracht zu ziehen wären, nicht jedoch für die Geltendmachung eines Folgeanspruchs. Demgemäß hat das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 26.04.1979 (16 S 1/79) zutreffend darauf erkannt, dass die Erstattung von Kosten für Abmahnschreiben ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag i. S . der §§ 670, 677, 683 findet und daher eine Klage auf ihre Erstattung weder im Gerichtstand des § 24 Absatz 2 UWG noch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO erhoben werden könne.

Von einem Verweisungsantrag hat die Klägerseite ausdrücklich Abstand genommen.

Die Klage war als unzulässig abzuweisen.

Der Kläger hat, da er in dem Rechtsstreit unterlegen ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen klageerweiternden Schriftsatz eingereicht hat, bestand kein Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

 

 

 

Siehe hierzu auch:

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/01-12-2011-ag-frankfurt-az-30-c-1849-11-25.html

 

 

 


 

 

 

dapd nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

 

 

 

Mit Datum vom 05.01.2012 beantragt die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der dapd nachrichten GmbH beim Amtsgericht Wedding als zentralem Berliner Mahngericht:

 

"... wird unter Einzahlung der weiteren Gerichtskosten in Höhe von EUR 52,00 beantragt,

den Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg Mitte abzugeben.

Es wird beantragt werden,

die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 300,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 300,00 seit dem 27.05.2011 sowie EUR 95,00 Dokumentationskosten und EUR 39,00 Verzugsschaden zu zahlen.

Ferner wird schon jetzt beantragt,

ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO gegeben sind; 

Es wird ferner angeregt, 

gemäß § 495a Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

 

 

"... Die dapd Redakteure berichten unabhängig, professionell und aus Krisengebieten oft auch unter großen persönlichen Opfern und Gefahren.

..."

 

Da drückt die KSP Rechtsanwältin Friedrich, die das neunseitige leicht modifizierte KSP-Standardschreiben unterschrieben hat, aber mächtig auf die Tränendrüse. Wir sind gerührt, schneuzen langanhaltend ins Taschentuch und betrachten mit Ergriffenheit unseren Auswurf.

"Krisengebiet" Mecklenburg-Vorpommern, manche Leute waren offenbar noch nie in Mecklenburg-Vorpommern und denken in ihrer Einfalt und Ungebildetheit, dort wären Schießereien und Bombenexplosionen an der Tagesordnung und die dortigen Eingeborenen würden nur darauf warten, dass sich ein dapd Redakteur zu ihnen verirrt, den sie dann fangen und verspeisen.

Gegenstand der von Rechtsanwältin Friedrich unterschriebenen KSP-Klage ist offenbar der Text:

 

"11.01.2007

Kindesmisshandlung

Quälerei ohne Motiv

Mandy N. hat ihr Kind verprügelt, verbrüht und vergiftet. Am Freitag erwartet sie das Urteil vor dem Rostocker Landgericht. Der Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen.

... Ein schwacher Trost für Lea-Marie, die jetzt bei einer Pflegemutter lebt. Laut Einigung zwischen Anklage und Verteidigung stehen ihr 30.000 Euro Schmerzensgeld zu, die Mandy N. ihrer Tochter zahlen muss. (Katrin Schüler, ddp) 

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/nachrichten/prozesse/87886.asp

 

 

Am 11.02.2012 unter der Internetadresse http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/kindesmisshandlung-quaelerei-ohne-motiv/797350.html zu finden.

 

 

Hier hat ganz sicher kein dapd Redakteur aus "Krisengebieten oft auch unter großen persönlichen Opfern und Gefahren" berichtet. Denn Rostock liegt bekanntlich in Deutschland, 2 Bahnstunden von Berlin entfernt. Die einzige reale Gefahr die dort lauert ist, alkoholisiert beim Baden in der Ostsee zu ertrinken und dann hinterher als traurige Nachricht in einer Agenturmeldung der dapd GmbH zu erscheinen. Aber das wird Rechtsanwältin Friedrich in der 200 Kilometer entfernten Ronald Barnabas Schill-Stadt Hamburg vielleicht nicht wissen.

Mit einer KSP-Brille mit Fensterglas versehen, ist natürlich das Amtsgericht Hamburg Mitte örtlich zuständig, denn das Amtsgericht Hamburg Mitte liegt nur 500 Meter vom Sitz der KSP entfernt. Örtlich gesehen ist das Amtsgericht Hamburg Mitte sozusagen eine Außenstelle der KSP. Man kennt sich - und aus dem jahrelangem persönlichen Miteinander hat sich zwischen den am Amtsgericht Hamburg Mitte für Urheberrechsachen zuständigen und alteingesessenen Richtern und der Anwaltschaft der KSP eine ganz besondere Schwingung herausgebildet, in der beide Seiten wissen wohin der Hase läuft. Man kann sicher auch von weitestgehender Resonanz sprechen, denn wäre dem nicht so, würde die KSP-Anwaltschaft wohl kaum eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg Mitte beantragen, denn wer schießt sich schon ohne große Not ins eigene Bein.

Doch wie auch immer, das Amtsgericht Wedding folgt brav dem Antrag der KSP, "den Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg Mitte abzugeben", obwohl das Amtsgericht Hamburg örtlich gar nicht zuständig ist (vgl. hierzu: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg - 226 C 130/10 - 16.11.2010)

 

 

 

 

 

 

Und so erreicht die KSP-Klage das Amtsgericht Hamburg Mitte und flattert dort dem Richter am Amtsgericht Lohmann auf den Tisch. 

Mit Aktenzeichen 36a C 84/12 versehen, erlässt Richter Lohmann mit Datum vom 25.01.2012 die folgende Verfügung:

 

 

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel

Beratungspraxis

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

Telefon (030) 499 16 880

Funk 0177-6587641

E-Mail: info@system-familie.de

Internet: www.system-familie.de

Beratung, Therapie, Umgangspflegschaft

___________________________________________________________

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Hamburg

- Zivilabteilung -

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

 

vorab per Fax an: 040 / 42843 - 4318

 

 

Betrifft: Geschäftsnummer 36a C 84/12

In der Sache: dapd Nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

Ihr Schreiben vom 30.01.2012 nebst Verfügung vom 25.01.2012

 

14.02.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich Stellung zur Klageschrift der dapd Nachrichten GmbH vom 05.01.2012, vertreten durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, unterschrieben von der KSP Anwältin Friedrich.

 

I. Zuständigkeit des Gerichtes

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hamburg ist nicht gegeben.

Es wird daher beantragt, das Verfahren an das nach §32 ZPO zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abzugeben.

 

Begründung:

Klägerin und Beklagter haben ihren Sitz in Berlin.

Die Klägerin, die dapd Nachrichten GmbH hat ihren Sitz in Berlin.

dapd nachrichtenagentur GmbH

Reinhardtstr.52

10117 Berlin

Geschäftsführer: Cord Dreyer, Dr. Martin Vorderwülbecke

Sitz der Gesellschaft: Berlin

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 129012 B

http://www.dapd.de/de/impressum/impressum.html

 

Der von der dapd Nachrichten GmbH Beklagte, Herr Peter Thiel, hat ebenfalls seinen Sitz in Berlin.

Wenn die in Berlin ansässige dapd Nachrichten GmbH zur Geltendmachung ihrer Forderung die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg beauftragt und diese Kanzlei naturgemäß ein Interesse daran hat, die von ihr in erheblichen Umfang verfolgten ähnlichen Forderungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen in ganz Deutschland mit dem geringsten Aufwand - also in Hamburg - zu betreiben, mag dies aus der Sicht eines auf Gewinneffizienz bedachten Unternehmens, wie der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verständlich sein. Allein ist es nicht Sache der Justiz den Wünschen von Unternehmungen nach Gewinneffizienz und Arbeitszeiteinsparung zu folgen, sondern der Logik der Sache.

So denn ein Text mit dem Titel „Quälerei ohne Motiv“ - Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen“, von dem die dapd Nachrichten GmbH unbewiesen behauptet, von der als Urheberin bezeichneten Katrin Schüler, ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt bekommen zu haben, von Herrn Peter Thiel ins Internet gestellt worden sind, dann war eine solche von der KSP behauptete Handlung mit Sicherheit überdies nicht in Hamburg, sondern in Berlin vorgenommen worden, so dass nach § 32 ZPO nicht Hamburg, sondern Berlin als Gerichtsstand zutreffend ist.

Die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung ist, bis zu einer abschließenden Feststellung durch das Gericht nicht bewiesen, sondern nur behauptet. Daher ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, für den Nachweis des Nichtzutreffens der Behauptung des Klägers über eine angebliche Urheberechtsverletzung, zu Gerichtsterminen eine zeitaufwändige und erhebliche Kosten verursachende Reise nach Hamburg unternehmen zu müssen, während die den Kläger vertretende Beauftragte der Kanzlei Dr. See-gers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg bis zum Amtsgericht Hamburg Mitte am Sievekingplatz 1 in 20355 Hamburg laut Google Maps lediglich einen Fußweg von 550 Metern zurücklegen muss (siehe hierzu: Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - Entscheidung vom 16. November 2010).

Die unten aufgeführte Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November 2010 (Beschluss zum fliegenden Gerichtsstand - siehe Anlage) belegt die Notwendigkeit, den Rechtsstreit an das zu-ständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu verweisen.

 

II. Klageberechtigung

...

 

 

Klageerwiderung im Volltext als PDF-Datei hier

 

 

 

Prompt meldet sich KSP-Anwalt Dr. Richter mit 6-seitigem Schriftsatz vom 07.03.2012 beim Amtsgericht Hamburg zu Wort und behauptet u.a.:

 

"Entgegen dem Vortrag der beklagten Partei, unterhält die Klägerin auch im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ein Landesbüro mit Ansprechpartnern."

 

Nun hat aber der von der dapd Beklagte Peter Thiel im Gegensatz zu der Behauptung des Herrn Dr. Richter gar nicht vorgetragen, dass die dapd kein Landesbüro in Hamburg habe - die dapd kann auch ein Landesbüro am Nordpol, auf dem Mars oder in der Hölle unterhalten, dies tut in dem Rechtsstreit nichts zur Sache. Herr Thiel hat vorgetragen, dass die dapd GmbH ihren Sitz in Berlin hat, aber dieser Fakt wird von Herr Dr. Richter in seinem Vortrag zwecks Einlullung des verfahrensführenden Richters Führer mit seinem Einwurf eines "Landesbüros" überspielt, was nicht unbedingt für die Seriosität des Herren Rechtsanwalt Dr. Richter spricht.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem Richter am Amtsgericht Lohmann unter dem Aktenzeichen 36a C 84/12 mit Datum vom 25.01.2012 seine Verfügung erlassen hat, könnte man nun meinen, dass Richter Lohmann auch das Urteil spricht. Doch weit gefehlt. Nach dem Vorspiel von Richter Lohmann tritt Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - auf den Plan. Am Amtsgericht Hamburg herrscht offenbar ein munteres Plätze tauschen, Gerichtspräsident Hans-Dietrich Rzadtki wird vielleicht wissen warum.

Richter Lohmann ist in diesem Fall offenbar nur für das Vorspiel zuständig, der eigentliche Akt wird von Richter am Landgericht Führer, einem dynamisch strebsamen Juristen mit glänzenden Aussichten für ein höheres Richteramt - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - vollzogen.

Vorspieler verschwunden, das kennt man sonst nur aus Dreiecksbeziehungen. Wenn es zur Sache geht, ist der Vorspieler plötzlich verschwunden. Gott weiß warum.

 

Doch wie auch immer, Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - zeigt sich vom Vortrag von Peter Thiel unbeeindruckt. Der Staat bin ich. Wo mein Urteil ist, kann kein zweites sein.

Da könnte ja in Zukunft jeder kommen und das auch noch aus Berlin - mag er gedacht haben - und die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hamburg in Frage stellen, nur weil die Klägerin, die dapd, ihren Sitz in Berlin hat.

Die Folgen für das Amtsgericht Hamburg und seine wackere Richterschar wären nicht auszudenken, würden zukünftig die meisten Verfahren wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen nicht mehr in Hamburg, sondern in Berlin geführt werden, da dort viele Nachrichten- und Medienagenturen ihren Firmensitz haben. Der Gerichtsstandort Hamburg wäre in Gefahr, die Stellenpläne der Hamburger Gerichte würden gekürzt, denn wo nicht mehr geklagt wird, dort braucht es auch keine Richterschaft.

So kann es denn sicher nicht verwundern, wenn Richter Führer den Gerichtsstand Hamburg als absolut setzt und hinsichtlich des von der dapd - KSP gewünschten Gerichtstandes - trotz entgegen gesetzter Rechtsprechung des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg - in seinem Urteil keine Berufung erlaubt. Wäre ja möglich, dass das Landgericht Hamburg - mit verheerenden Folgen für den Gerichtsstandort Hamburg und das wirtschaftliche Gedeihen der KSP - der Meinung von Richter Führer widersprechen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung - PDF Datei

 

Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - hält es in seiner ihm auf Zeit verliehenen Machtfülle offenbar für überflüssig auf den Vortrag von Peter Thiel zur Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November 2010 - einzugehen. Statt dessen trägt er formelartig vor:

 

"Das Gericht ist örtlich zuständig nach §32 ZPO, der auch den sogenannten Erfolgsort der beanstandeten Handlung erfasst. Nach dem Klägervortrag, auf den es an dieser Stelle ankommt, war der streitgegenständliche Artikel unter der URL "http://www.system-familie.de/sexuelle_gewalt.htm" im Internet und damit auch in Hamburg abrufbar."

 

Die Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November 2010 - scheint Richter Führer nicht von Relevanz zu sein. Gute Nacht nach Hamburg.

 

 

Ausführlich auf

www.peterthiel.de/ksp.htm

 

 

 

 


 

 

 

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

A. Problem und Ziel

Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger.

Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen oder zumindest der Gefahr solcher Verluste ausgesetzt sind. Dies hat das Rechtsempfinden einiger Bürgerinnen und Bürger erheblich gestört.

Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung unseriöser Praktiken in den genannten Bereichen, ohne die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender zu beeinträchtigen.

 

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung einiger unseriöser Geschäftspraktiken bestimmte Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen vor. Da die vorgeschlagenen Regeln darüber hinaus inhaltlich ineinander greifen, wird ein deutlich verbesserter Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen unseriöse Geschäftspraktiken hergestellt.

 

...

 

Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 2 UWG)

In der bisher geltenden Fassung enthält § 14 UWG für Mitbewerber zwei mögliche Gerichtsstände für Klagen aufgrund des UWG: Nach Absatz 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz bzw. seinen inländischen Aufenthaltsort hat. Ferner ist nach Absatz 2 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde.

Wird die Verletzungshandlung mittels eines weit verbreiteten Massenmediums begangen, können im Einzelfall sehr viele Gerichte angerufen werden. Findet die Verletzungshandlung zum Beispiel im Internet statt, indem ein Händler sein nicht den Vorgaben des Telemediengesetzes entsprechendes Impressum auf seiner Website veröffentlicht, ist für einen Mitbewerber für den Wettbewerbsverstoß bei jedem Landgericht im Bundesgebiet ein Gerichtsstand eröffnet, da von überall auf das Internet zugegriffen werden kann.

Gibt der Abgemahnte auf die Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird diese Möglichkeit des forum shopping nach zahlreichen Berichten aus der Praxis ausgenutzt. Der „fliegende Gerichtsstand“ des § 14 Absatz 2 UWG wird in der Praxis zum Regelfall, während der Gerichtsstand am Sitz des Be klagten (§ 14 Absatz 1 UWG) nur noch eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden oft bei Gerichten gestellt, von denen der Antragsteller weiß, dass sie seiner Rechtsauffassung zuneigen, einstweilige Verfügungen bereitwillig und ohne Anhörung des Gegners erlassen oder regelmäßig hohe Streitwerte festsetzen. Häufig wählen Antragsteller auch Gerichte, die weit entfernt vom Wohn- oder Geschäftssitz des Antragsgegners liegen, da sie hoffen, dass der Antragsgegner aufgrund der Entfernung keinen Widerspruch mit der Folge einer mündlichen Verhandlung (§ 924 ZPO) einlegt. Durch diese Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers verschiebt sich die von der Zivilprozessordnung grundsätzlich vorgesehene Waffengleichheit erheblich zu Gunsten des Klägers. Die allgemeinen Gerichtsstandsregeln der §§ 12 ff. ZPO stellen einen Ausgleich dafür da, dass sich der Beklagte auf eine Klage einlassen muss und der Kläger Zeitpunkt, Art und Umfang des Klagegegenstands bestimmen kann. Im Gegenzug soll der Beklagte den Vorteil haben, dass die Sache vor einem Gericht verhandelt wird, in dessen Bezirk er seinen Sitz

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hat, und dass sich der Kläger an ein auswärtiges, ihm nicht vertrautes Gericht begeben muss.

Zur Wiederherstellung der Waffengleichheit der Parteien ist daher die vorgesehene Neuregelung geboten. Sie sieht vor, dass der Gerichtsstand des Handlungsorts nur in Ausnahmefällen eröffnet ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. Abgesehen von diesem Ausnahmefall sind Klagen und Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen dann regelmäßig bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Beklagte bzw. Antragsgegner seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat. Die Regelung ist nicht gänzlich neu. Bereits nach geltendem Recht können manche Kläger (bestimmt e rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflich er Interessen, bestimmte Verbraucherschutzverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern) ihre Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht am Ort der Verletzungshandlung geltend machen, sondern müssen den Verletzer an seinem Sitz verklagen. Es ist nicht zu befürchten, dass es durch die Einführung derselben Regelung für klagende Mitbewerber zu Qualitätseinbußen in der Rechtsprechung kommt, da auf Wettbewerbsverfahren spezialisierte Gerichte seltener angerufen werden. Für zivilrechtliche Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig (§ 13 Absatz 1 UWG). Innerhalb der Landgerichte ist die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen eröffnet (§§ 94, 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Dadurch kommt es zu einer hinreichenden Konzentration von Wettbewerbsverfahren, die eine hohe Qualität der Rechtsprechung gewährleistet. Darüber hinaus können die Landesregierungen nach § 13 Absatz 2 UWG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte für Wettbewerbsstreitsachen zuständig ist.

...

 

Dokumentenname: GE Bekämpfung unseriöse Geschäftspraktiken

Ersteller: Bundesministerium der Justiz

Stand: 19.02.2013 14:02

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20130313_RegE_Gesetz_gegen_unserioese_Geschaeftspraktiken.pdf;jsessionid=4DC1D2AAF769982D208EB8CBC710E2B6.1_cid289?__blob=publicationFile

 

 


 

 

 

AMTSGERICHT BERLIN-CHARLOTTENBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 226 C 130/10

Entscheidung vom 16. November 2010

In dem Rechtsstreit (...)

hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auf die mündliche Verhandlung vom (...) durch (...) für Recht

erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger ist ein bekannter ... Die Beklagte betreibt die Domain www.portal,1und1.de unter der sie mit der Überschrift ... über den Kläger ... berichtete. Wegen des weiteren Inhalts der Berichterstattung wird auf Bl. 11 d.A. (Anlage K 1) verwiesen. Namens und in Vollmacht des Klägers forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 17.4.2009 auf, in Bezug auf diese Berichterstattung eine Unterlassungserklärung abzugeben, welche die Beklagte daraufhin unter dem 24 4.2009 abgab. Wegen des weiteren Inhalts des Aufforderungsschreibens und der Unterlassungserklärung wird auf Bl. 18 bis 22 d.A. (Anlagen K 6 und K 7) verwiesen. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2009 (Anlage K 8 - Bl. 23 d.A.), zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus der dem Schreiben beigefügten Kostenrechnung gleichen Datums i.H.v. 546,69 € (Anlage K 9 - Bl. 24 d.A.) auf.

Der Kläger meint, das AG Charlottenburg sei nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die streitgegenständliche Publikation über das Internet verbreitet werde und auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei. Es gäbe registrierte Nutzer der Onlinedienste der Beklagten im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg und auch der Nachrichtendienst der Beklagten richte sich an Nutzer in diesem Gerichtsbezirk. Hinzu komme, dass der Kläger ... und nach wie vor im Schnitt mehrere Tage im Monat in Berlin weile, unter anderem auch im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg, wo er auch Bekannte und Fans habe, ... so dass gerade bei der Berliner Leserschaft ... und auch bei der Leserschaft im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg ... ein besonderes Interesse an dem Beitrag zu verzeichnen sei. Im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg ansässig sei auch die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z., auf deren sowie der Berichterstattung der BILD-Zeitung die streitgegenständliche Berichterstattung ... unstreitig ? beruht. Die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung seien ebenfalls in Berlin ansässig. Der BGH habe mit seiner Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit nicht die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränken wollen. Es gäbe auch keine Veranlassung, warum die Beklagte mit ihrem ersichtlich an einen gesamtdeutschen Empfängerkreis gerichteten Internetangebot, das in Gesamtdeutschland und damit auch im Gerichtsbezirk Charlottenburg streitgegenständliche Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 546,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19.5.2009 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des AG Charlottenburg. Im Hinblick auf die Entfernung von ... zwischen dem Wohnsitz des Klägers in ... und dem Sitz der Beklagten in Montabaur sei die Anrufung eines Gerichts in einer in Deutschland praktisch maximal möglichen Entfernung von 600 km vom Sitz beider Parteien ... bestenfalls - rechtsmissbräuchlich.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Das AG Charlottenburg ist örtlich nicht zuständig, weil der Geschäftssitz der Beklagten nicht im hiesigen Gerichtsbezirk, sondern im Gerichtsbezirk des AG Montabaur liegt und damit das dortige Gericht gem. § 17 ZPO zuständig ist.

Eine hiesige Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 32 ZPO. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Gerichtsstand des Begehungsortes umfasst bei Begehungsdelikten sowohl den Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch den Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (BGHZ 124, 245). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe.

Am Begehungsort bzw. Tatort kann die Sachaufklärung und Beweiserhebung jeweils am Besten erfolgen (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rz. 1).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur internationalern Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung von der Auffassung getragen, dass die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränkt werden muss. Die dortigen Ausführungen sind aufgrund der parallelen ratio von § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vorliegend übertragbar. Der BGH führt sowohl in seinem Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof vom 10.11.2009 - VI ZR 217/08 ..., als auch im Urteil vom 2.3.2010 ... VI ZR 23/09 - (New York Times) aus, dass die Ansicht, die die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO widerspricht Die in dieser Bestimmung geregelte Tatortanknüpfung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Ihre Rechtfertigung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum. Eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte allein jedoch nicht begründet. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (BGH VI ZR 217/08, Rz. 18; BGH VI ZR 23/09, Rz. 17).

Die besondere Zuständigkeit nach § 32 ZPO beruht danach darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH VI ZR 217/08. Rz. 18).

Im vorzitierten Vorlagebeschluss zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sah sich der BGH zur Vorlage veranlasst, weil der Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden hat, welche Anknüpfungskriterien für die Bestimmung und Abgrenzung des Erfolgsortes bei Internet-Delikten maßgeblich sind (BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - VI ZR 217/08 - Rz. 9). Der BGH führt dort weiter aus, dass die von ihm zu § 32 ZPO entwickelte Beschränkung des Erfolgsortes auf bestimmungsgemäße Verbreitungsorte bei Printmedien auf Internet-Delikte nicht ohne Weiteres übertragen werden kann, weil Internet-Inhalte regelmäßig nicht "verbreitet", sondern zum Abruf bereitgehalten werden (BGH VI ZR 217/08, Rz. 13).

Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, dass die streitgegenständliche Publikation auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei, ist damit tatsächlich kein Abgrenzungskriterium des § 32 ZPO erfüllt. Der BGH führt hierzu ausdrücklich aus, dass das Einschränkungskriterium, wonach sich eine beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgemäß" an bestimmte Internetnutzer richtet, bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen seine Berechtigung hat, für die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber nicht geeignet ist (BGH VI ZR 23/09, Rz. 18).

Aufgrund dieser Überlegungen hat der BGH zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit das Kriterium der Interessenkollision entwickelt, nach welchem entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insb. aufgrund des beanstandeten Inhalts der Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (BGH VI ZR 23/09, Rz. 20).

Die Übertragung dieses Kriteriums auf § 32 ZPO erscheint allerdings zur Abgrenzung nicht geeignet. Denn hinsichtlich einer im gesamten Inland bekannten Person liegt eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Berichterstattung an keinem Ort im Inland erheblich näher, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Die Anwendung des Kriteriums führt danach vorliegend zu einem Zirkelschluss.

Folge hiervon kann aber nicht sein, dass im Inland die bloße Abrufbarkeit zur Begründung der Zuständigkeit ausreicht, nicht aber bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit. Denn der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO stellt eine Begünstigung der jeweils klagenden Partei dar, die der Rechtfertigung bedarf. Der BGH begründet daher das Erfordernis eines über die bloße Abrufbarkeit hinausgehenden Ortsbezuges in den vorzitierten Entscheidungen ausdrücklich damit, dass § 32 ZPO eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, wonach die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Mit diesem in §§ 12, 13 und 17 ZPO verankerten Grundsatz hat der Gesetzgeber eine allgemeine, an der Natur der Sache und dem Gerechtigkeitsgedanken orientierte prozessuale Lastenverteilung vorgenommen und nicht bloße Zweckmäßigkeitsvorschriften geschaffen, die so oder auch anders getroffen werden könnten. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung mit ausgesprochenem Gerechtigkeitsgehalt, die einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts enthält. Bereits aus der Natur der Sache folgt, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat. Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das Ob, sondern auch den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmt, entspricht die Begünstigung des Beklagten, den ihm ohne und meist gegen seinen Willen aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Indem die gesamte Zuständigkeitsordnung dafür sorgt, dass jede Sache vor das am günstigsten gelegene Gericht kommt, gewährleistet sie zugleich die sachgerechte Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Aus ihr ergibt sich schließlich der "gesetzliche Richter" (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) (Zöller, a.a.O., § 12 Rz. 2 m.w.N.). Im Hinblick auf diese grundsätzliche Wertung bedarf auch der inländische Wahlgerichtsstand der unerlaubten Handlung der Abgrenzung durch einen die tatsächliche Sachnähe begründenden Ortsbezug.

Diesen lediglich für die internationale Zuständigkeit einzufordern, erscheint nicht konsequent.

Soweit weiter die Meinung vertreten wird, dass man auch bedenken sollte, dass es naheliege, den Kläger angesichts einer von ihm immerhin behaupteten unerlaubten Handlung des Beklagten in der Gerichtszuständigkeit zu begünstigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., ZPO, 66. Aufl., § 32 Rz. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die bloße Geltendmachung eines Anspruchs aus Delikt kann den Kläger nicht ggü. dem aus Vertrag Klagenden begünstigen, weil der Behauptung der Begehung einer unerlaubten Handlung an sich keine höhere Wahrscheinlichkeit ihres Zutreffens innewohnt, als der Behauptung etwa einer vertraglichen Pflichtverletzung.

Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann danach bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen - sachlich zuständigen -  inländischen Gerichte hinausgeht. An dieser Rechtfertigung fehlt es hier. Ein besonderer Ortsbezug der streitgegenständlich behaupteten unerlaubten Handlung, nämlich der von der Beklagten auf ihrer Website eingestellten Berichterstattung mit behauptetem persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt, zum Gerichtsbezirk des AG Charlottenburg ist nicht erkennbar. Insoweit ist auch festzustellen, dass der Kläger zunächst selbst nicht vorgetragen hat, dass die beanstandete Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk überhaupt von Internet-Nutzern abgerufen worden ist. Dies freilich vor dem Hintergrund, dass weder für den Kläger noch die Beklagte feststellbar ist, von welchem Ort die Berichterstattung jeweils abgerufen wird. Der Klägervertreter hat auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die beanstandete Berichterstattung selbst im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen zu haben. Ließe man dies ausreichen, kann sich der Kläger den im Rahmen des § 32 ZPO mindestens erforderlichen Erfolgsort in jedem ihm genehmen Gerichtsbezirk stets selbst verschaffen.

Genau an diesem Punkt zeigt sich im Übrigen der Unterschied zur Anwendung von § 32 ZPO hinsichtlich persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung der Printmedien, deren vermeintlich unberechtigte Privilegierung der Kläger insoweit rügt. Denn dort ist der Handlungsort der unerlaubten Handlung, nämlich der Ort, an dem das jeweilige Printmedium in den Geschäftsverkehr gebracht und hierdurch verbreitet wird, nicht nur ohne Weiteres feststellbar, sondern vom Deliktschuldner, nämlich durch die Wahl seiner Vertriebsorte, selbst bestimmt.

Demgegenüber begründet die bloße Abrufbarkeit der Berichterstattung den erforderlichen Ortsbezug, wie ausgeführt, nicht. Der Ortsbezug muss auch hinsichtlich der unerlaubten Handlung selbst bestehen. Der Vortrag des Klägers dazu, was ihn persönlich mit dem hiesigen Gerichtsbezirk verbindet bzw. inwieweit Verbindungen seiner Berufsausübung zum hiesigen Gerichtsbezirk bestehen, ist daher unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Kläger ..., ob er mehrere Tage im Monat in Berlin u.a. im hiesigen Gerichtsbezirk weilt, ob er hier auch Bekannte und Fans hat, ob ... aufgetreten ist und auftreten wird. Denn der Kläger dürfte sich auch in den anderen Stadtteilen Berlins sowie anderen Städten und Orten zeitweilig aufhalten, dort Fans und soziale Bindungen haben, ... absolvieren. Soweit der Kläger meint, die Berliner Leserschaft interessiere sich deshalb besonders für die beanstandete Berichterstattung, weil ..., so begründet auch dies nicht den erforderlichen Ortsbezug, zumal weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass sich aus dem Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg eine Leserschaft rekrutiert, die sich für die beanstandete Berichterstattung mehr interessiert, als etwa in den Gerichtsbezirken Wedding und Neukölln.

Schließlich ist auch unerheblich, ob die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z. ihren Sitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat, weil die B.Z. Ullstein GmbH mit der Einstellung der beanstandeten Berichterstattung in das Internet als der hier streitgegenständlichen unerlaubten Handlung unstreitig in keiner Weise befasst war. Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, ob die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung in Berlin ansässig sind, abgesehen davon, dass deren Sitz jeweils auch nicht im hiesigen Gerichtsbezirk liegt. 

Es verbleibt danach dabei, dass die Anrufung des AG Charlottenburg offenbar allein vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass sich die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers im hiesigen Gerichtsbezirk befindet. Dies stellt den erforderlichen Ortsbezug der unerlaubten Handlung aber nicht nur nicht her, sondern zeigt darüber hinaus anschaulich, dass der Verzicht auf Abgrenzungskriterien zur wertungskonformen Anwendung des klägerbegünstigenden Wahlgerichtsstandes des § 32 ZPO diesen zu einem "Selbstbedienungsladen" der Prozessbevollmächtigten bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Delikten im Internet verkommen lässt.

Nach alledem begründet § 32 ZPO die hiesige Zuständigkeit nicht. Denn die beanstandete Berichterstattung weist keine besonders enge Beziehung zum Bezirk des AG Charlottenburg auf, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieses Gerichts rechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Unterschriften

 

Gefunden auf:

http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/fliegender-gerichtsstand-nur-bei-konkretem-ortsbezug-amtsgericht-charlottenburg-urteil-vom-16112010-az-226-c-13010.html

 

Dunkle Markierung von Peter Thiel.

 

 

 

 

 

 

LG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand für Domainstreitigkeiten

LG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2010, Az. 303 O 197/10

§ 32 ZPO; § 12 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Falle einer Unterlassungsklage nicht nach dem sog. “fliegenden Gerichtsstand” richtet, wenn sich diese gegen die Benutzung und Löschung einer Domain mit der Begründung richtet, dass dies die Namensrechte (§ 12 BGB) der Klägerin verletze. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Beschluss

Das Landgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das gemäß § 32 ZPO zuständige Landgericht Lübeck.

Gründe

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist aus keinem denkbaren Gerichtsstand, insbesondere nicht aus § 32 ZPO eröffnet.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Unterlassung der Benutzung und Löschung der Domain www.worth.de mit der Begründung, dass dies ihre Namensrechte (§ 12 BGB) verletze.

Für den Fall der isolierten Löschungsklage ist eine örtliche Zuständigkeit nur im allgemeinen Gerichtsstand oder Wohnsitz des Beklagten gegeben. Für die Unterlässungsklage kommt es jedenfalls auf den Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO an, hier den Handlungsort, an dem die tatbestandsmäßige Handlung insgesamt oder auch nur teilweise begangen worden ist, sowie den Erfolgsort, an dem die tatbestandsmäßige Rechtsverletzung bewirkt worden ist.

Grundsätzlich ermöglicht die Verwendung einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die technischen Empfangsgeräte vorhanden sind. Begehungsort für Rechtsverletzungen durch das Internet ist grundsätzlich daher nicht nur der Ort, an dem etwa der Internet-Server steht, Begehungsort sind auch weitere Orte, an denen die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist jedoch bei Namensrechtsverletzungen als Verletzung absoluter Rechte im Internet die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht allein wegen der bundesweiten Abrufbarkeit der Seite bei jedem deutschen Landgericht gegeben. Vielmehr spricht alles für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann (vgl. BGH MMR 2005, 239). Der ubiquitäre Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet wird durch die Zivilkammer 2 als ehemalige Computerkammer des Landgerichts Hamburg in ständiger Rechtsprechung verneint. Ebenso verneint die Zivilkammer 3 als Fiskuskammer des Landgerichts Hamburg die Eröffnung der örtlichen Zuständigkeit, wenn klar ist, dass sich keinerlei Verbindung zum Sachverhalt, dem Sitz der Klägerin oder dem des Beklagten findet (vgl. statt aller Deister/Degen, Darf der Gerichtsstand fliegen?, NJOZ 2010,1). Im vorliegenden Fall besteht keinerlei sachlicher Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen.

In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründung des Gerichtsstands mißbräuchlich.

Die Bejahung des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetsachverhalten durch die Wettbewerbskammern des Landgerichts Hamburg und den entspr. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg steht dem nicht entgegen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Ralf Möbius.

http://www.damm-legal.de/lg-hamburg-kein-fliegender-gerichtsstand-fuer-domainstreitigkeiten

 

 

 

“Fliegender Gerichtsstand” für Internetverstösse in Gefahr?

Posted Jun 24 2011 by admin with 0 Comments

Ist der “fliegende Gerichtsstand” gemäß § 32 ZPO für Internetverstösse in Gefahr? In einem jüngeren Beschluss seitens des Landgericht Hamburg 303 O 197/10 ist für Streitigkeiten über Domains wegen Verletzung von Namensrechten die Frage des Gerichtsstands thematisiert worden.

*Beschluss*

Das Landgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das gemäß § 32 ZPO zuständige Landgericht Lübeck.

*Gründe*

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist aus keinem denkbaren Gerichtsstand, insbesondere nicht aus § 32 ZPO eröffnet.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Unterlassung der Benutzung und Löschung der Domain www.worth.de mit der Begründung, dass dies ihre Namensrechte (§ 12 BGB) verletze.

Für den Fall der isolierten Löschungsakte ist eine örtliche Zuständigkeit nur im allgemeinen Gerichtsstand oder Wohnsitz des Beklagten gegeben. Für die Unterlassungsklage kommt es jedenfalls auf den Begehungsort i. S. d. § 32 ZPO an, hier den Handlungsort, an dem die tatbestandsmäßige Handlung insgesamt oder auch nur teilweise begangen worden ist, sowie den Erfolgsort, an dem die tatbestandsmäßige Rechtsverletzung bewirkt worden ist.

Grundsätzlich ermöglicht die Verwendung einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die technischen Empfangsgeräte vorhanden sind. Begehungsort für Rechtsverletzungen durch das Internet ist grundsätzlich daher nicht nur der Ort, an dem etwa der Internet-Server steht, Begehungsort sind auch weitere Orte, an denen die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist jedoch bei Namensrechtsverletzungen als Verletzung absoluter Rechte im Internet die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht allein wegen der bundesweiten Abrufbarkeit der Seite bei jedem deutschen Landgericht gegeben. Vielmehr spricht alles für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann (vgl. BGH MMR 2005, 239). Der ubiquitäre Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet wird durch die Zivilkammer 2 als ehemalige Computerkammer des Landgerichts Hamburg in ständiger Rechtsprechung verneint. Ebenso verneint die Zivilkammer 3 als Fiskuskammer des Landgerichts Hamburg die Eröffnung der örtlichen Zuständigkeit, wenn klar ist, dass sich keinerlei Verbindung zum Sachverhalt, dem Sitz der Klägerin oder dem des Beklagten findet (vgl. statt aller Deister/Degen, Darf der Gerichtsstand fliegen?, NJOZ 2010,1). Im vorliegenden Fall besteht keinerlei sachlicher Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen.

In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründung des Gerichtsstands missbräuchlich.

Die Bejahung des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetsachverhalten durch die Wettbewerbskammern des Landgerichts Hamburg und den entspr. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg steht dem nicht entgegen.

Das Urteil wird man in Zukunft zumindest im Hinterkopf haben müssen. egn

http://www.markenglossar.de/2011/06/24/fliegender-gerichtsstand-fur-internetverstosse-in-gefahr/

 

 

 

21. März 2011

Endstation Hamburg oder: Wie sich der fliegende Gerichtsstand selbst abschafft

Oliver García

Andreas Buske (Foto: Schälike)

Der Hamburger Richter Andreas Buske würde gerne unter einer englischen Gerichtsperücke Recht sprechen. Da die hamburgischen Justizvorschriften eine solche Amtstracht jedoch nicht vorsehen, hat er sich anders beholfen und der Natur ihren Lauf gelassen. Mit barocker Haartracht sitzt er der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg vor, während die ihm anvertrauten Rechtsuchenden um Wahrheitsfindung und Gerechtigkeit ringen. Und es sind ihm viele anvertraut. Daß Andreas Buske einer der wenigen bundesweit namentlich bekannten Richter ist (nicht einmal Bundesrichtern pflegt dies zu widerfahren), liegt nicht an seiner exzentrischen Erscheinung, sondern an der Kombination zweier bemerkenswerter juristischer Ingredienzien (und ein bißchen auch daran, daß ein kritischer Bürger namens Rolf Schälike unermüdlich das Amt eines Gerichtsbeobachters versieht und fortlaufend im Internet unter “Buskeismus” über die vor der Kammer 24 verhandelten Fälle berichtet).

Zensurkammer mit bundesweiter Berufung

Bemerkenswert ist zum einen, daß Buskes Kammer, die sogenannte Pressekammer des Landgerichts Hamburg, ein feines Gespür für Ehre und Persönlichkeitsrechte hat, während sie – ihrem Namen zum Trotz – ein eher reserviertes Verhältnis zur Presse- und Meinungsfreiheit pflegt. Kurz: Die Kammer 24 ist nicht nur als Pressekammer, sondern auch als Zensurkammer bekannt. Ihr Ruf eilt ihr so weit voraus, daß wo immer in Deutschland ein Bedürfnis entsteht, eine Presseveröffentlichung verbieten zu lassen, der Gang nach Hamburg erste Wahl ist.

Daß der Schlachtruf “Il y a des juges à Hambourg” überhaupt so große Geltung erlangen konnte, liegt an der zweiten Zutat: dem “fliegender Gerichtsstand”. ...

Die Auslegung des § 32 ZPO, die zu der Praxis des fliegenden Gerichtsstands geführt hat, hat keine Berechtigung und hat sie nie gehabt. Dies zu erkennen ist einfach, wenn man nur bereit ist, die Altlasten einer verfehlten Rechtsprechungsentwicklung wegzuräumen. Man sollte hoffen können, daß die Rechtsprechung selbst in der Lage wäre, dies zu tun. Die Norm selbst ist seit jeher unverändert denkbar eng formuliert. Es war die Rechtsprechung, die in diesem Punkt eine völlig unnötige und schädliche Ausweitung vorgenommen hat. Es ist die Rechtsprechung, die sie auch zurücknehmen sollte.

Doch dies ist leider ein unerfüllbarer Wunsch. Denn so vielversprechend die neue Rechtsprechung des BGH ist (siehe auch seinen gleichgelagerten Vorlagebeschluß vom 10.11.2009 – VI ZR 217/08 – an den EuGH zur Auslegung von Art. 5 EuGVVO) – dieser ist machtlos, die Rechtsanwendung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zu steuern. § 545 Abs. 2 ZPO schneidet ihm rigoros die Möglichkeit ab, auf dieser Ebene eine Neuausrichtung des Verständnisses von § 32 ZPO auf den Weg zu bringen. Selbst den Berufungsgerichten sind die Hände gebunden, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat (§ 513 Abs. 2 ZPO). ...

Vorzugswürdig wäre jedoch die große Lösung, die schlicht darin besteht, jedenfalls für Äußerungsdelikte selbst eine klare und sachgerechte Zuständigkeitsabgrenzung in § 32 ZPO hineinzuschreiben. Der Aufwand, eine solche zu finden, ist nicht all zu groß: Es genügt schon ein Blick in eine andere große Prozeßordnung. § 7 Abs. 2 StPO bestimmt, daß für strafrechtliche Ehrenschutzklagen mit Pressebezug genau zwei Gerichte zuständig sind: Das, wo die Publikation erschienen ist und das, wo der Kläger wohnt oder sich aufhält.

http://blog.delegibus.com/2011/03/21/endstation-hamburg-oder-wie-sich-der-fliegende-gerichtsstand-selbst-abschafft/

 

 

 

Ethik und Journalismus | 27.05.2009 23:00 Uhr

Journalistenfrust - Gerichtsurteile behindern Berichterstattung

Hamburg. Sehr attraktive Stadt: Schiffe, Hafen, Elbe. Aber nicht nur bei Touristen ist die Hansestadt beliebt, sondern auch bei Medienanwälten und ihren Promis. Die allerdings kommen weniger wegen des maritimen Flairs, als mehr wegen der Hamburger Richter. Anders als bei anderen Verfahren, kann man sich beim Presserecht den Gerichtsstandort nämlich ziemlich frei auswählen. Egal, ob der Kläger in München, Essen oder Leipzig sitzt, meistens kann er sein Recht geltend machen, wo er möchte. Naja, und wenn man gegen die Presse gewinnen will, versucht man es eben gerne in Hamburg. Oder – auch ein Geheimtipp Berlin.

Landgericht Hamburg - Sitzungssaal 335. Jede Woche, immer freitags, treffen sich hier Medienanwälte aus ganz Deutschland im Auftrag ihrer Mandanten. Auch Rolf Schälike ist jede Woche hier. Immer wieder stellt er fest, dass viele Kläger und Angeklagte überall wohnen, nur nicht in Hamburg. Rolf Schälike, Gerichtsbeobachter: „Der Klambt-Verlag sitzt nicht in Hamburg, die Kölnische Zeitung sitzt auch nicht in Hamburg, die Morgenpost ist wohl hier. Leipziger Verlags- und Druckereihaus sitzt auch in Dresden oder in Leipzig. Der Bayerische Rundfunk. Also sie sitzen alle nicht hier.“ Dass soviele ortsfremde Medien hier in Hamburg verklagt werden, ist kein Zufall. Die Kläger, häufig Prominente, erhoffen sich hier günstige Urteile. Und deshalb klagen sie gegen die Medien hier in Hamburg. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Ich kann sagen aus meiner Erfahrung: Die entscheiden pressefeindlicher und anspruchstellerfreundlicher als Gerichte am Sitz vieler Redaktionen, die ich vertrete. Das kann man so sagen.“ Stefan Niggemeier, Medienjournalist: „Es findet bei dieser Abwägung Meinungsfreiheit auf der einen Seite und Persönlichkeitsrechte auf der anderen, entscheiden die Hamburger Richter eigentlich fast immer zugunsten des Persönlichkeitsrechts und nicht der Meinungsfreiheit.“

Bessere Chancen?

Und deshalb haben auch sie Schutz vor den Medien bei der Hamburger Pressekammer gesucht. Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder wehrte sich gegen die Nachrichtenagentur ddp. Die hatte berichtet, dass Schröder sich die Haare färben ließe. Weder Schröder noch ddp kommen aus Hamburg. Joschka Fischer verklagte die „Die Welt“. Die Zeitung hatte mit seinem Foto Werbung gemacht. Auch Joschka Fischer und die „Die Welt“ haben mit Hamburg nichts zu tun. Caroline von Monaco setzte sich gegen die „Bunte“ durch, weil das Blatt erfundene Geschichten über die Prinzessin gedruckt hatte. Und wieder: Kläger und Beklagte sind keine Hamburger. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Naja, Sie können zum Beispiel in Hamburg sehen, dass die gesamten Yellow-Press-Verfahren eines Unternehmens, das in Offenburg seinen Hauptsitz hat, mit Klägerinnen und Klägern, von denen allenfalls zufällig und eher selten jemand aus Hamburg kommt, trotzdem alles in Hamburg verhandelt wird.“ René Martens, Medienjournalist: „Da kann man natürlich schon vermuten, dass es diese Wahl des Gerichtsstandes damit zu tun hat, dass sie sich hier bessere Chancen erhoffen. Also wenn es gegen einen verlag aus dem süddeutschen Raum geht, warum klagt dann jemand, der in München lebt, z.B. hier in Hamburg.“ 

Das ist nur möglich wegen einer Sonderregelung: Dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Er erlaubt den Klägern freie Auswahl des Gerichts, wenn sie sich gegen vermeintliche oder auch tatsächliche Persönlichkeitsverletzungen zur Wehr setzen wollen. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Durch den fliegenden Gerichtsstand kann der Kläger zu jedem Gericht gehen, wo theoretisch eine Sendung oder eine Zeitung erreichbar gewesen ist. ? Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Das hat die Konsequenz, dass der Kläger sich aussuchen kann, den Richter, von dem er weiß oder aufgrund bekannter Rechsprechung annehmen darf, dass der seinem Begehren günstig gesinnt sein wird.“ Und deshalb strömen viele hierher, zum Hamburger Landgericht. Nur noch eine andere Pressekammer in Deutschland ist bei Klägern ebenso beliebt: das Landgericht in Berlin. Johannes Weberling, Professor für Medienrecht: „Ich denke, dass die Grundaussage, dass Hamburg und Berlin betroffenenfreundlicher entscheiden als andere Gerichte, sicherlich zutrifft.“ Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Die Folge ist ganz klar eine Einschränkung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit. Also, das kann man meine ich auch so sagen, und deswegen muss hier entgegengewirkt werden.“

Bei Klägern beliebt

Beispiel: Burda-Verlag. Der produziert Titel wie „Focus“, „Bunte“ oder „Freundin“. Burdas Hauptsitz ist Offenburg. Trotzdem: In mehr als 80 Prozent aller Fälle wird der Verlag in Hamburg und Berlin verklagt. Dabei kommen fast alle der beklagten Titel aus Süddeutschland. Wie Burda geht es vielen Verlagen. Mit absurden Folgen. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Jetzt reisen auf beiden Seiten Zeugen, Anwälte und so weiter und so fort, beide in meinem Fall aus Dresden, beide reisen nach Hamburg und führen dort Prozesse. Es entscheidet ein Gericht 500 Kilometer weit weg, dem man erst mal erklären musste, wer ist der Anspruchsteller und wer ist die Zeitung?“ René Martens, Medienjournalist: „Man kann schon sagen, dass der fliegende Gerichtsstand missbraucht wird, oft genug. Von Anwälten, die sehr genau wissen, welche Gerichte Entscheidungen fällen, die in ihrem Sinne sind. Und das kann ja nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.“ Doch die Zahlen sprechen für sich. Die Pressekammern in Hamburg und Berlin sind bei Klägern beliebt. Sie haben in den vergangenen Jahren jeweils mehr als 1000 Fälle verhandelt. 6 mal soviel wie die Pressekammern in den Medienmetropolen Köln oder München.

Absurde Situation

Auch sie zog es nach Hamburg. Maja von Hohenzollern. Sie liebt Kameras und den großen Auftritt. Mit Medien hat die Prinzessin also eigentlich kein Problem. Als sich aber die „Dresdner Morgenpost“ einer Strafanzeige ihres Ex-Mannes annahm, wurde die „Schöne Prinzessin“ („Dresdner Morgenpost“ vom 27.01.2007) ungehalten. Vor dem Dresdner Landgericht versuchte sie den Artikel über den Betrugsverdacht zu verhindern und scheiterte. Weil der identische Bericht gleichzeitig im Online-Angebot der „Dresdner Morgenpost“ zu lesen war, klagte Maja von Hohenzollern erneut. Dieses Mal vor dem Hamburger Landgericht. Und hier bekam sie Recht. Nicht nur für Medienrechtler eine absurde Situation. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Jetzt haben Sie zwei Entscheidungen von zwei Gerichten in derselben Sache. Einmal Print, einmal Online und gegenteilige Entscheidungen. Der Zeitungsbericht darf weiter verbreitet werden, der Onlinebericht darf nicht verbreitet werden. Was war jetzt recht? Was war Unrecht? Tja, drüber gibt es unterschiedliche Meinungen. Aber das ist nicht das, was man Rechtssicherheit nennt.“

Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit

Auch viele Blogger werden häufig in Hamburg verklagt. So auch Stefan Niggemeier. Das Landgericht Hamburg hatte entschieden, dass er auch für die Leser-Kommentare auf seiner Homepage verantwortlich sei. Stefan Niggemeier Freier Medienjournalist: „Das Problem ist, dass die Hamburger Richter wirklich im Zweifelsfall gegen die Meinungsfreiheit entscheiden. Also, dass im Grunde die Richter anscheinend der Meinung sind, es ist viel schlimmer, wenn irgendwo für eine Stunde oder für ein paar Stunden etwas Unzulässiges stand. Und das muss man um jeden Preis verhindern, auch wenn das bedeutet, dass im Grunde eine öffentliche Debatte gar nicht stattfinden kann.“ Und deshalb stehen jetzt immer häufiger solche Sätze in seinem Blog: “Kurze Unterbrechung. Ich bin ein paar Tage unterwegs und kann die Kommentare nicht kontrollieren.“ Auch viele Zeitungen mussten nach dem Hamburger Urteil ihre Online-Angebote einschränken. Stefan Niggemeier, Medienjournalist: „Wenn jeder Kommentar erst freigeschaltet werden muss, was sich dann auch mal ein paar Stunden verzögert, weil jemand mal nicht am Rechner sitzt oder so, kommt, glaube ich, so eine Diskussion nicht zustande. Also, man schafft es vielleicht, heikle Äußerungen zu verhindern, aber im Zweifel verhindert man dadurch auch die ganze Diskussionen.“

Grottenfalsche Interpretationen

Stasi-Spitzel oder IM – inoffizieller Mitarbeiter: Dass jemand Gregor Gysi so nennt, dagegen wehrt sich der Linkspolitiker mit aller Macht. Auch vor Gericht. Natürlich in Hamburg. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „An den Hamburger Gerichten, Land- und Oberlandesgericht, hat sich eine Auffassung zum Beweiswert der Unterlagen, die die Stasi hinterlassen hat, herausgebildet, die für diejenigen, die unter Stasiverdacht stehen, ziemlich günstig ist.“ Johannes Weberling, Professor für Medienrecht: „Fälle, die mit der Namensnennung von Stasi-Tätern oder SED-Tätern zu tun haben, werden gerne in Hamburg und Berlin verhandelt, weil diese Gerichte eine sehr, sehr eigenwillige, ich will nicht sagen, grottenfalsche Interpretationen der Beschlüsse, des Bundesverfassungsgerichts, zu diesem Thema haben.“

Pressespektakel

Der fliegende Gerichtsstand macht auch dies möglich: Wer klagefreudig ist, kann gleich mehrere Gerichte bemühen. Gleichzeitig. Dieses Erlebnis hatte auch die ARD-Sendung „Plusminus“. Der Finanzdienstleister AWD sowie zwei leitende Mitarbeiter hatten gegen einen Bericht geklagt und insgesamt 19 Unterlassungserklärungen eingefordert. An 8 Gerichten. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Der fliegende Gerichtsstand erlaubt es Ihnen, z.B. einstweilige Verfügungen an sechs oder sieben oder zehn Landgerichten gleichzeitig anhängig zu machen. In der Hoffnung irgendeine der Kammern wird schon die Auslegung finden, die im Sinne meines Antrages ist, und dann wird die Verfügung erlassen. Auch wenn sie an 5 anderen Kammern nicht erlassen wird.“ Eine absurde Situation. Und deshalb fordern jetzt manche Medienexperten und Politiker ein Ende dieser Sonderregelungen. Denn die Urteile aus Hamburg und Berlin zeigen Wirkung. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Es darf kein Journalist eine Hamburger Schere oder Berliner Schere im Hinterkopf haben und davon ausgehen müssen: Ja, bei Dir zu Hause darfst Du das sagen, darfst Du das schreiben, aber wenn auch nur ein Exemplar dieser Zeitung nach Hamburg geht, wenn auch nur ein einziger Internetleser das abruft in Hamburg, dann ist es verboten.“ Doch vorläufig geht das Pressespektakel weiter. Immer am Freitag. Beim Hamburger Landgericht. Im Zimmer 335.

Übrigens: Welch Überraschung – weder die Hamburger noch die Berliner Pressekammer wollten hierzu Stellung nehmen.

Autorin/Autor: Gita Datta und Josy Wübben

http://www3.ndr.de/sendungen/zapp/archiv/ethik_journalismus/gerichte100.html

 

 

 

26.11.2008

Markus Kompa

Stürzt der fliegende Gerichtsstand ab?

Das Bundesjustizministerium befragt Berufsverbände nach ihrer Meinung zum praktisch frei wählbaren Gerichtsort im Medienrecht

Die in ihren Folgen wohl gravierendste Fehlentwicklung des Presserechts ist der sogenannte "fliegende Gerichtsstand": Wer sich durch eine öffentliche Äußerung etc. beeinträchtigt fühlt, kann sich bislang beinahe frei ein beliebiges Gericht aussuchen, um dort einen Rechtsstreit anhängig zu machen. Das tun empfindliche Kläger mit aufgeweckten Anwälten natürlich bei solchen Gerichten, die für ihre äußerungsfeindliche Rechtsprechung bekannt sind. Auf diese Weise wurde ein umstrittenes norddeutsches Landgericht zuständig für den gesamten Kontinent und gestattet es einer überschaubaren Anzahl an Anwälten und Richtern, das Presserecht der Gegenwart zu definieren. Nun prüft das Bundesjustizministerium eine Änderung.

...

Besonders oft werden äußerungsrechtliche Verfahren in den Pressekammern von Berlin und Hamburg anhängig gemacht, die miteinander einen Wettbewerb im Verbieten auszutragen scheinen.

...

http://m.heise.de/tp/artikel/29/29149/1.html

 

"Umstrittenes norddeutsches Landgericht", nun, hier dürfte es sich wohl um das umtriebige Landgericht Hamburg handeln, an dem der eine oder andere Richter meint, nicht nur den Zugang zur Nordsee unter Kontrolle zu haben, sondern gleich die ganze Welt. Wie man sich erinnern wird, gab es in der Geschichte schon öfter Leute, die meinten, die Welt hätte nichts besseres zu tun als unter ihrer Kontrolle zu leben. Wie diese Hypertrophie ausgegangen ist, kann man in den Geschichtsbüchern nachlesen

Peter Thiel

 

 

 

Piratenpartei

 

Positiv abgestimmter Grundsatzprogrammantrag

Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-22 - Gerichtsstand

< Bundesparteitag 2010.2 | Antragskommission | Anträge 2010.2

Inhaltsverzeichnis

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1 Antragsnummer

2 Einreichungsdatum

3 Antragstitel

4 Antragsteller

5 Antragstyp

6 Antragstext

7 Begründung

8 Liquid Feedback

9 Wiki-Antragsfabrik

10 Konkurrenzanträge

11 Hinweise zum Programmantrag

12 Datum der letzten Änderung

 

Antragsnummer

GP083

Einreichungsdatum

2010-10-22

Antragstitel

Gerichtsstand

Antragsteller

Jens Müller

Antragstyp

Programmantrag

Antragstext

Folgender Text wird in das Programm eingefügt:

Wir lehnen eine Aushöhlung des Anspruches auf den gesetzlichen Richters durch Phänomene wie "forum shopping" und "fliegenden Gerichtsstand" ab. Es darf nicht im Belieben eines Klägers stehen, die Klage gerade dort zu erheben, wo er sich die besten Chancen ausrechnet. Durch die Rechtsprechung, bei Veröffentlichungen im Internet einen Erfolg überall anzunehmen, wo der entsprechende Inhalt abgerufen werden kann, ist das Konzept des Gerichtsstandes am Erfolgsort nicht mehr zeitgemäß und erlaubt die willkürliche Auswahl eines beliebigen Gerichts. Wir wollen eindeutig regeln, welches Gericht für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist.

Der Abschnitt soll Teil eines noch zu schaffenden Blocks "Recht" sein.

Begründung

-

Liquid Feedback

https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/990.html

Wiki-Antragsfabrik

-

Konkurrenzanträge

-

Hinweise zum Programmantrag

Antrag für das Grundsatzprogramm

Datum der letzten Änderung

-

http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2010.2/Antragskommission/Antr%C3%A4ge_2010.2/2010-10-22_-_Gerichtsstand

 

 

 

 

Rechtsprechung

 

Oberlandesgericht Düsseldorf - Beschluss vom 16.12.2021 - I-20 W 11/21

Kein fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstoß im Netz.

OLG Düsseldorf korrigiert umstrittene Landgerichts-Entscheidung.

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und in anderen Telemedien kann nicht im Rahmen des "fliegenden Gerichtsstands" vorgegangen werden.

Das OLG widersprach damit dem Landgericht (LG) Düsseldorf, das im Januar eine gegenteilige Entscheidung getroffen hatte.


Amtsgericht Hamburg - 23a C 311/13 - Beschluss vom 03.09.2013 - Verlag der Tagesspiegel GmbH, ... Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ... gegen ... 13409 Berlin: "Das Gericht weist darauf hin, dass auf Grund zwischenzeitlich erfolgter vertiefter Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit urheberrechtlicher Streitigkeiten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg bestehen: ... ."

Während die 3. Kammer des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht - Richterin Lübbe-Wolff, Richter Huber, Richterin Kessal-Wulf die Zeit verschläft, ändert die couragierte Amtsrichterin Kauffmann die bisherige üble und KSP-freundliche Rechtsprechung am Amtsgericht Hamburg und verweist den über die KSP in Hamburg klagenden Berliner Tagesspiegel an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

 

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg - 226 C 130/10 - Urteil vom 16.11.2010; In: AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, 1/2011, S. 86f. (mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Schlüter, Berlin)

 

Amtsgericht Berlin-Mitte - 6 C 65/13 - Beschluss vom 26.08.2013: "Filesharing: AG Berlin spricht sich gegen fliegenden Gerichtsstand aus

Nicht alle Gerichte winken Filesharing-Verfahren ohne Bedenken im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit durch, bei denen ein abgemahnter Tauschbörsennutzer von geschäftstüchtigen Abmahnanwälten vor einem weit entfernten Gericht verklagt wird. ...

...

Doch das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Kanzlei BaumgartenBrandt jetzt mit Hinweisbeschluss vom 26.08.2013 (Az. 6 C 65/13) darauf hin, dass die Verweisung an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg nicht in Betracht kommt. Nach Auffassung des Gerichtes ist vielmehr das am Wohnsitz des beklagten Tauschbörsennutzers örtlich zuständig. ..."

http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-ag-berlin-spricht-sich-gegen-fliegenden-gerichtsstand-aus-45210/

 

Amtsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 1.12.2011 - 30 C 1849/11 - 25, veröffentlicht in "Kommunikation & Recht", 2/2012, S. 133-134: Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.

 

 

Link

http://lexikon.buskeismus.de/Fliegender_Gerichtsstand

 

 

Literatur

Dr. Thomas A. Degen, Professor Dr. Jochen Deister: "Darf der Gerichtsstand noch fliegen? - § 32 ZPO und das Internet"; Neue Juristische Wochenschrift: NJW 2010, Heft 4, 197

Oliver Schlüter: "Zum "fliegenden Gerichtsstand" bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medienveröffentlichungen. Plädoyer für eine Rückbestimmung auf Wortlaut, Sinn und Zweck von § 32 ZPO unter besonderer Berücksichtigung der "New York Times" Entscheidung des BGH."; In: "Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht", 4/2010, S. 340-349, http://www.afp-medienrecht.de/, Oliver Schlüter ist Rechtsanwalt in Berlin.